Detektiv Bewaffnung
Darf sich ein Detektiv bewaffnen, beziehungsweise hat er ein Anrecht auf einen Waffenschein? Dieser heiklen aber interessanten Frage ging gestern das Verwaltungsgericht in Stuttgart nach.
Das Urteil fiel für alle Detektive eher ungünstig aus. Demnach hat ein Privatdetektiv kein Anrecht auf einen Waffenschein. Der Detektiv sei nicht wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet, wurde die Entscheidung begründet.
Grund für die Verhandlung war ein Fall bei dem die Stadt Stuttgart einen Waffenschein für einen Mann, der beruflich als Privatdetektiv tätg ist, nicht mehr verlängern wollte. Seit 1976 war der Mann im Besitz eines Waffenscheins, doch jetzt ist er Geschichte. Der betroffene Herr versuchte geltend zu machen dass er als Detektiv besonders gefährdet sei, doch das Gericht hatte kein Erbarmen und traf die Entscheidung gegen seinen Willen.
Der Detektiv gab sich nach dem Urteil betroffen und begründete seinen Wunsch mit “gefahrgeneigte Aufträge” denen er als Tätigkeit in seinem Beruf nachgehen müsse. Es half trotzdem nichts. Der Waffenschein wurde nicht verlängert.
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